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Daten­schutz­kon­forme KI

Ob ChatGPT, Copilot oder eine eigene Anwendung: Datenschutz entscheidet sich an Datenflüssen, Verträgen und Einstellungen. Wir gestalten sie so, dass KI im Unternehmen nutzbar bleibt und der Datenschutz auf einer tragfähigen Grundlage entscheiden kann.

Bei KI geht es datenschutzrechtlich selten um das Modell allein, sondern um das, was darum herum passiert: Welche Daten werden eingegeben, wer verarbeitet sie, wo, und was geschieht danach mit ihnen? Dieselbe Anwendung kann je nach Vertrag und Konfiguration unproblematisch oder riskant sein.

Das hier ist ein technischer Überblick und keine Rechtsberatung. Was im Einzelfall zulässig ist, entscheiden Datenschutzbeauftragte und Rechtsberatung. Unsere Aufgabe ist, Architektur, Verträge und Einstellungen so umzusetzen, wie es dort beschlossen wird. Die Pflichten aus dem EU AI Act behandeln wir gesondert.

Was die DSGVO bei KI verlangt

Die DSGVO gilt, sobald personenbezogene Daten in eine KI-Anwendung gelangen, als Eingabe, als Dokument in einer Wissensdatenbank oder als Trainingsdaten. Jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage, etwa Vertrag, Einwilligung oder berechtigtes Interesse. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) betont in seiner Stellungnahme 28/2024, dass das berechtigte Interesse bei KI nicht automatisch greift, sondern im Einzelfall abzuwägen ist. Dazu kommt die Zweckbindung: Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden, ein Assistent, der Kundendaten auswertet, braucht dafür also eine tragfähige Grundlage. Datenminimierung heißt, nur zu übergeben, was die Aufgabe wirklich braucht. Und Betroffene müssen informiert werden, auch über den Einsatz von KI. Bei automatisierten Einzelentscheidungen gelten zusätzliche Anforderungen nach Artikel 22.

Die deutschen Aufsichtsbehörden haben ihre Erwartungen in Orientierungshilfen der Datenschutzkonferenz (DSK) festgehalten, zum Beispiel zu KI und Datenschutz (Mai 2024), zu technischen und organisatorischen Maßnahmen und zu RAG-Systemen (Oktober 2025). Die Orientierungshilfen sind nicht bindend, zeigen aber, worauf Behörden achten. Die Vorschläge der Kommission zur Änderung der DSGVO, der sogenannte Digital Omnibus, sind nach unserem Kenntnisstand noch nicht beschlossen. Bis dahin gilt die DSGVO unverändert.

Der Vertrag mit dem KI-Anbieter

Nutzt ein Unternehmen das KI-Angebot eines Dienstleisters, ist dieser in der Regel Auftragsverarbeiter, und nach Artikel 28 DSGVO braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Bei KI-Anbietern lohnt sich der Blick auf einige Punkte. Werden Eingaben und Ausgaben zum Training genutzt? Viele Business-Angebote schließen das vertraglich aus, bei Verbraucherversionen ist es oft anders, deshalb zählen immer die aktuellen Bedingungen des gebuchten Tarifs. Welche Unterauftragsverarbeiter sind beteiligt und wo sitzen sie? Wie lange werden Eingaben gespeichert, wer kann sie zur Missbrauchserkennung einsehen, und wo wird gespeichert und wo verarbeitet?

Für Übermittlungen in Drittländer wie die USA kommen das EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln in Betracht. Das Framework stützt sich auf einen Angemessenheitsbeschluss von 2023. Das Gericht der EU hat die Klage dagegen im September 2025 abgewiesen, über die Berufung hat der Europäische Gerichtshof nach unserem Kenntnisstand noch nicht entschieden. Wer das Risiko einer künftigen Änderung verringern will, plant deshalb Alternativen mit ein.

EU-Region heißt nicht automatisch EU-Verarbeitung

Große Anbieter bieten inzwischen Optionen, die Verarbeitung auf die EU zu begrenzen. Die Details unterscheiden sich und ändern sich häufig, die folgenden Angaben stammen von den Herstellern. In Microsoft Foundry gibt es Bereitstellungstypen mit Verarbeitung nur in der EU („Data Zone“). Bei „Global“-Typen können Prompts und Antworten dagegen in jeder Azure-Region verarbeitet werden, während gespeicherte Daten jeweils in der gewählten Geografie bleiben. Die EU Data Boundary beschreibt, welche Microsoft-Dienste Daten in EU und EFTA speichern und verarbeiten.

Bei Google und AWS gilt dasselbe Prinzip. Ein EU-Endpunkt beziehungsweise ein EU-Inferenzprofil hält die Verarbeitung innerhalb der EU, globale Varianten geben keine Garantie für den Verarbeitungsort. Ob ein Modell bei Google in Deutschland lokal verarbeitet wird, hängt vom Modell ab. OpenAI bietet berechtigten Kunden eine Datenresidenz in Europa, welche Produkte und Einstellungen sie umfasst, ist im Einzelfall zu prüfen. Anbieter mit Sitz in der EU wie Mistral AI sind eine Option, wenn Sitz und Rechtsraum eine Rolle spielen, auch dort sind Verarbeitungsorte und Unterauftragnehmer im Vertrag zu prüfen.

Wichtig ist, nicht nur die Region zu wählen, sondern das Gesamtbild zu prüfen: Speicherort, Verarbeitungsort, Support-Zugriffe und Vertragsbedingungen. Wer nur den Speicherort wählt, übersieht, dass die Verarbeitung global erfolgen kann. Ob auch der Sitz des Anbieters eine Rolle spielt, ist eine rechtliche Bewertung.

Wenn keine Daten das Haus verlassen sollen

Wer keine Daten an einen Modellanbieter geben möchte, kann offene Modelle selbst betreiben, in der eigenen Infrastruktur oder bei einem europäischen Hoster. Dafür gibt es eine wachsende Auswahl, etwa gpt-oss, das unter Apache 2.0 steht, sowie Modelle von Mistral AI, Qwen und Llama. Die Lizenzbedingungen unterscheiden sich je Modell und sind vor dem Einsatz zu prüfen.

Der Vorteil: Die Daten verlassen die eigene Umgebung nicht, und Protokolle, Updates und Zugriffe liegen in eigener Hand. Dem stehen Aufwand für Betrieb, Hardware und Absicherung gegenüber, und für anspruchsvolle Aufgaben liefern große Cloud-Modelle teils bessere Ergebnisse. Häufig ist ein gemischter Ansatz sinnvoll: sensible Daten im eigenen Modell, allgemeine Aufgaben im Cloud-Dienst.

Schutzmaßnahmen im Betrieb

Unabhängig vom Hosting gehören einige Maßnahmen fast immer dazu. Namen und Kennungen werden vor der Übergabe an ein Modell ersetzt oder entfernt. Pseudonymisierte Daten bleiben dabei personenbezogen, und echte Anonymisierung ist anspruchsvoll und muss geprüft werden. Das Rechte- und Zugriffskonzept stellt sicher, dass ein Assistent nur auf Inhalte zugreift, die die fragende Person auch sonst sehen darf. Ein Assistent, der über alle Dokumente sucht, zeigt sonst Inhalte, die Einzelne nicht sehen dürfen. Zugriffe und Aktionen werden protokolliert, ohne unnötig viele personenbezogene Inhalte zu speichern, und Aufbewahrungsfristen gelten auch für Chatverläufe, Vektordatenbanken, Logs und Zwischenspeicher.

Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko für die Betroffenen, ist nach Artikel 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Dafür liefern wir technische Beschreibung, Datenflüsse und Maßnahmen zu. Im Alltag liegt das Problem oft woanders: Teams nutzen KI-Dienste mit privaten Konten, ohne Vertrag und ohne Wissen des Datenschutzes, und Anbieter ändern Bedingungen und Funktionen, ohne dass es jemand bemerkt. Deshalb gehört die regelmäßige Prüfung der Einstellungen in den Betrieb, und wer Datenflüsse dokumentiert und Anbieter austauschbar hält, kann auf neue Rechtslagen reagieren, ohne die Anwendungen neu zu bauen.

Was es bringt

  • Datenflüsse, die dokumentiert sind

    Es steht fest, welche Daten wohin gehen, wo sie verarbeitet werden und wer Zugriff hat.

  • Verarbeitung in der EU, wo sie gefordert ist

    Modelle und Daten lassen sich so betreiben, dass die Verarbeitung in der EU bleibt.

  • Kein Training mit Ihren Daten

    Verträge und Einstellungen stellen sicher, dass Eingaben nicht in die Weiterentwicklung fremder Modelle fließen.

  • Unterlagen, wenn jemand fragt

    Verzeichnisse, Material für die Datenschutz-Folgenabschätzung und Protokolle liegen vor, wenn Datenschutzbeauftragte oder Kunden danach fragen.

Plattformen & Tools

Wir sind an keinen Hersteller gebunden und arbeiten mit dem, was im Unternehmen schon läuft. Die Liste ist eine Auswahl.

  • Microsoft Foundry
  • Microsoft 365 Copilot
  • Gemini Enterprise Agent Platform
  • Amazon Bedrock
  • Mistral AI
  • OpenAI API
  • STACKIT
  • IONOS
  • OVHcloud
  • gpt-oss
  • Llama
  • Qwen
  • vLLM
  • Ollama
  • Microsoft Presidio

So gehen wir vor

  1. Datenflüsse erfassen

    Mit Fachbereich und Datenschutz klären wir, welche Daten ein Anwendungsfall nutzt, wohin sie fließen und welche Anbieter beteiligt sind.

  2. Architektur wählen

    Vom Cloud-Dienst mit EU-Verarbeitung bis zum selbst betriebenen offenen Modell vergleichen wir die Optionen und wählen passend zum Schutzbedarf.

  3. Schutzmaßnahmen umsetzen

    Wir richten Rechte- und Zugriffskonzept, Pseudonymisierung, Protokollierung und Löschfristen ein und liefern Material für die Datenschutz-Folgenabschätzung.

  4. Konfiguration im Betrieb prüfen

    Wir dokumentieren die Einstellungen, schulen die Beteiligten und prüfen sie regelmäßig, weil Anbieter ihre Dienste und Bedingungen ändern.

Häufige Fragen

Ist ChatGPT im Unternehmen DSGVO-konform nutzbar?
Das hängt von Tarif, Vertrag und Konfiguration ab. Business- und Enterprise-Angebote bieten typischerweise eine Auftragsverarbeitung und schließen das Training mit Kundendaten aus. Die Bedingungen der Verbraucherversionen unterscheiden sich davon. Die aktuellen Vertragsbedingungen des jeweiligen Tarifs sind maßgeblich. Ob der Einsatz für einen konkreten Zweck zulässig ist, sollten Datenschutzbeauftragte oder Rechtsberatung prüfen.
Brauchen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter?
Wenn der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens verarbeitet, verlangt Artikel 28 DSGVO einen solchen Vertrag. Zu prüfen sind außerdem Unterauftragsverarbeiter, Verarbeitungsorte und die Frage, ob Eingaben zum Training oder zur Missbrauchserkennung genutzt werden.
Ist das EU-US Data Privacy Framework noch gültig?
Das Framework beruht auf einem Angemessenheitsbeschluss der Kommission von 2023. Das Gericht der EU hat die Klage dagegen im September 2025 abgewiesen. Nach unserem Kenntnisstand ist die Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof noch anhängig. Wer sich nicht allein darauf stützen will, kann zusätzlich Standardvertragsklauseln und technische Schutzmaßnahmen einsetzen.
Reicht es, wenn die Daten in einem EU-Rechenzentrum liegen?
Nicht immer. Zu unterscheiden sind Speicherort, Ort der Verarbeitung und Zugriffe, etwa für Support oder Missbrauchserkennung. Bei Anbietern mit Sitz außerhalb der EU bleibt außerdem die Frage nach Zugriffsrechten von Behörden in Drittstaaten, die rechtlich bewertet werden sollte.
Kann man KI vollständig im eigenen Betrieb nutzen?
Ja. Offene Modelle lassen sich in der eigenen Infrastruktur oder bei einem europäischen Hoster betreiben, sodass keine Daten an einen Modellanbieter gehen. Dafür sind Hardware, Betrieb und Updates nötig, und die Qualität großer Cloud-Modelle wird nicht in jedem Fall erreicht.
Brauchen wir für KI eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Das ist eine Frage des Einzelfalls. Nach Artikel 35 DSGVO ist sie erforderlich, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die betroffenen Personen birgt. Bei KI sind das etwa Bewertungen von Beschäftigten, sensible Daten oder umfangreiche Profilbildung.
Was ändert sich durch den Digital Omnibus?
Die Kommission hat im November 2025 vorgeschlagen, die DSGVO in einzelnen Punkten zu ändern, unter anderem zum berechtigten Interesse beim KI-Training. Nach unserem Kenntnisstand ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, die Änderungen gelten also noch nicht. Die Vorgaben der DSGVO und der Aufsichtsbehörden gelten bis dahin unverändert.